§ 1. Allgemeines

(1) Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit der dataMatters GmbH, nachfolgend als Auftragnehmer bezeichnet. Auftrag, Auftragnehmer und Auftraggeber sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. Auftrag bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, Auftragnehmer denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, Auftraggeber denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat. Der Auftraggeber erkennt die vorliegenden AGB mit Erteilung seines Auftrages an.

(2) Anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn diese schriftlich bestätigt wurden. Eigenen AGB des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

§ 2. Termine, Lieferfristen

(1) Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.

(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 3. Leistungsumfang, Auftragsänderungen, Vergütung

(1) Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Auftrags. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten des Auftragnehmers.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern dies dem Auftragnehmer im Rahmen der betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung, zumutbar ist.

(3) Mehraufwand des Auftragnehmers, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten des Auftragnehmers, berechnet.

(4) Mehraufwand der aus Änderungsverlangen des Auftraggebers resultiert wird vom Auftragnehmer vor Durchführung der Arbeiten angezeigt. In einem solchen Fall ist eine Anlage zu diesem Auftrag zu fertigen und von den Parteien zu unterschreiben.

(5) Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von dem Auftragnehmer ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.

(6) Der Auftragnehmer darf die ihm obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen, wobei der Auftragnehmer dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.

(7) Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner Tätigkeiten gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einsetzen. Im Übrigen entscheidet der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er zur Durchführung von Leistungen einsetzt oder austauscht.

(8) Die Leistungen des Auftragnehmers sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z.B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, seine Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.

§ 4. Haftung, Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die vom Auftragnehmer bzw. seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflicht), bzw. wenn ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen.

(2) Der Auftragnehmer wird alle Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen durchführen. Der Auftragnehmer kann jedoch keine Gewähr für einen bestimmten Erfolg übernehmen. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus etwaiger fehlerhafter Beratung beschränkt sich, soweit dem Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, auf die Höhe der vereinbarten Vergütung, wenn dies gesetzlich nicht möglich ist, auf den Höchstbetrag von EUR 20.000 je einzelner Schadensfall.

(3) Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Abnahme begrenzt.

(4) Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare und Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall). Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Auftragsabschluss.

§ 5. Abnahme, Mängelbeseitigung

(1) Schuldet der Auftragnehmer einen bestimmten Arbeitserfolg, d.h. ein individualisierbares Werk, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Bereitstellung zur Abnahme erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Spätestens mit Verfügbarmachung auf einer öffentlich zugänglichen Plattform/Anwendung gilt die Leistung in jedem Fall als vollständig abgenommen.

(2) Bestehen wesentliche Abweichungen, wird der Auftragnehmer diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

§ 6. Rechnung, Preis, Zahlung, Zahlungsbedingungen

(1) Der Auftragnehmer stellt seine Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.

(2) Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.

(3) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben, wie auch die Künstlersozialversicherung, trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

(4) Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

§ 7. Besprechungsberichte

(1) Der Auftragnehmer übergibt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach jeder Besprechung mit dem Auftraggeber Besprechungsberichte. Diese Besprechungsberichte sind als rechtsverbindliche Arbeitsgrundlage für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, soweit ihnen nicht innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen in Textform widersprochen wird.

§ 8. Mitwirkungspflichten und Beistellungen

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen; insbesondere hat der Auftraggeber alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Verspätete Beistellungen seitens des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer dokumentiert und führen bei eventuell daraus resultierender, verspäteter Lieferung des Werks durch den Auftraggeber nicht zum Verzug.

§ 9. Leistungshindernisse

(1) Ereignisse höherer Gewalt und andere von den Parteien nicht zu vertretende Ereignisse, welche die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 10. Verschwiegenheit, Datenschutz, Urheberrechte

(1) Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung der Vertraulichkeit zu verpflichten. Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch befugte Dritte verarbeiten zu lassen.

(3) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an allen im Rahmen der Tätigkeit für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen das zeitlich und örtlich unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrecht zur beliebigen Benutzung innerhalb des Hauses des Kunden ein.

§ 11. Treuepflicht

(1) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. Zu unterlassen ist insbesondere die Abwerbung von Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

§ 12. Schlussbestimmungen

(1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der dataMatters GmbH dürfen nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

(2) Für alle Rechte aus dem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Sind oder werden Vorschriften dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu ersetzen.

Stand: Juli 2024